Schuldner-/Insolvenzberatung

Sie finden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Untergeschoss des Rathauses der Stadt Sankt Augustin, Markt 1, 53757 Sankt Augustin.

Öffnungszeiten:
Termine nach Vereinbarung
Offene Sprechstunde: mittwochs von 8.30 - 10.30 Uhr , Anmeldung: Zimmer U 4

Wenn Schulden zum Problem werden...

Immer mehr Familien leiden unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund Verschuldung und Überschuldung. Die Ursachen hierfür sind unter anderem Arbeitslosigkeit, hohe Mietbelastung, Familienzuwachs, Unterhaltspflichten im Scheidungsfall oder ausgeprägtes Sucht- bzw. Konsumverhalten. Es gibt noch eine Reihe weiterer, ganz individueller Gründe, warum in einer Familie plötzlich eine Notsituation entsteht.

Die Schuldnerberatung der Stadt Sankt Augustin bietet Hilfestellung zur Bewältigung von finanziellen Problemen. Die Beratung und Unterstützung ist kostenfrei. Geldmittel werden nicht bereitgestellt. Die Schuldnerberatung unterliegt selbstverständlich den gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und der Schweigepflicht.

Zur Schuldnerberatung gehört zunächst eine Bestandsaufnahme der persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Lage. Nur auf dieser Basis können Lösungswege gemeinsam erarbeitet werden. Eine erfolgreiche Schuldnerberatung setzt Ihre aktive, zuverlässige und ggf. auch langfristige Mitarbeit voraus.

Die Schuldnerberatungsstelle kann Sie in hauswirtschaftlichen Fragen und bei der Einteilung Ihrer Finanzen beraten. Bei Verhandlungen mit Gläubigern können Vereinbarungen über Ratenzahlungen, Stundungen und Vergleiche erreicht werden.

Was ist das Verbraucherinsolvenzverfahren?
Verfahrensablauf:
Das Insolvenzverfahren dient dazu, bei Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) einer Schuldnerin oder eines Schuldners in einem Zeitraum von 6 Jahren (Wohlverhaltensperiode) das vorhandene pfändbare Einkommen gem. aktueller Pfändungstabelle und das soweit vorhandene Vermögen gleichmäßig an die Gläubigerinnen und Gläubiger zu verteilen. Außerdem wird redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern Gelegenheit gegeben, sich von den restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (Restschuldbefreiung).

Anwendungsbereich
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für alle natürlichen Personen,

Außergerichtlicher Einigungsversuch
Insolvente Personen können die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nur beantragen, wenn sie zuvor mit Hilfe einer geeigneten Stelle einen ernsthaften Versuch unternommen haben, sich mit ihren Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung außergerichtlich zu einigen. Dem Einigungsversuch muss ein geordneter Plan zugrunde liegen.

Eröffnungsantrag
Scheitert die außergerichtliche Einigung trotz ernsthaften Bemühens, so kann die Schuldnerin oder der Schuldner beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen (§ 305 InsO).

Bescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch
Mit dem schriftlichen Antrag ist die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Schuldenbereinigungsplan
Zusammen mit dem Eröffnungsantrag ist ein Schuldenbereinigungsplan vorzulegen (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO). In ihm ist darzustellen, wie die Schuldnerin oder der Schuldner sich eine Einigung mit den Gläubigern vorstellt.

Antrag auf Restschuldbefreiung
Abschließend hat die Schuldnerin oder der Schuldner zu erklären, ob die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt wird oder nicht (§ 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Wird ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt, so ist er zwingend mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung zu verbinden.

Antragsform
Der Antrag ist schriftlich in einer streng vorgeschrieben Form (Amtliche Fassung) zu stellen. Vordrucke erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des für Ihren Bezirk zuständigen Amtsgerichts (Insolvenzgericht) oder auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Justiz.

Rechtsfolge eines unvollständigen Eröffnungsantrags
Wenn dem Eröffnungsantrag nicht alle vorgeschriebenen Erklärungen und Unterlagen vollständig beigefügt sind, erhält die Schuldnerin oder der Schuldner eine Mitteilung des Gerichts. Der Antrag muss sodann innerhalb eines Monats ergänzt werden. Geschieht dies nicht, so gilt der Eröffnungsantrag kraft Gesetzes als zurückgenommen (§ 305 Abs. 3 InsO). Der Antrag wird vom Gericht nicht mehr bearbeitet. Es ergeht keine Entscheidung. Auch ein etwa gestellter Antrag auf Restschuldbefreiung wird gegenstandslos.

Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Das Gericht entscheidet zunächst darüber, ob es auf der Grundlage des vorgelegten Schuldenbereinigungsplans einen weiteren Einigungsversuch durchführt. Ist ein erfolgreicher Abschluss des Schuldenbereinigungsplanverfahrens nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht zu erwarten, so kann es auf die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens verzichten.

Fortgang des Verfahrens nach dem Scheitern des Schuldenbereinigungsplans
Scheitert der gerichtliche Einigungsversuch, so wird das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder aufgenommen (§ 311 InsO).

Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es, wenn nach der Überzeugung des Gerichts die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Hierzu gehören die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des künftigen Treuhänders (§ 26 Abs. 1, § 54 InsO). Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, so kann das Gericht der Schuldnerin oder dem Schuldner auf Antrag die Verfahrenskosten stunden.

Steht die Kostendeckung nicht fest und wird auch keine Stundung der Verfahrenskosten bewilligt, so wird der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen. Damit ist zugleich auch eine angestrebte Restschuldbefreiung der Schuldnerin oder des Schuldners gescheitert. Das Gesetz sieht die Restschuldbefreiung nur für Fälle vor, in denen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (§§ 286, 289 InsO).

Höhe der Verfahrenskosten:
-         Gerichtskosten
    1 bis   5 Gläubiger > 600,00 €
    6 bis 10 Gläubiger > 750,00 €
  11 bis 15 Gläubiger > 900,00 €
  16 bis 20 Gläubiger > 1.000,00 €
  je 5 Gläubiger mehr > + 100,00 €
 
-         Kosten des Treuhänders
 250,--€ Mindestgebühr im Jahr

Nach Ablauf der 6jährigen Wohlverhaltensphase werden die gestundeten Verfahrenskosten fällig. Eine Ratenvereinbarung mit der Gerichtskasse ist möglich.