Wohngeld wird auf Antrag als Zuschuss gezahlt, es kann als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss gewährt werden. § 22 Wohngeldgesetz (WoGG) regelt, dass der entsprechende Antrag gestellt ist, wenn er bei der zuständigen Stelle eingegangen ist (Eingangsbestätigung).
Antragsberechtigt für den Mietzuschuss sind:
Antragsberechtigt für den Lastenzuschuss sind:
Die Wohnungen müssen vom jeweiligen Antragsteller bewohnt sein und er muß die entsprechende Belastung dafür aufbringen.
Der Antrag soll auf dem amtlichen Vordruck erstellt werden, er kann auch formlos oder zur Niederschrift erklärt werden. Man unterscheidet Erst-, Wiederholungs- und Erhöhungsanträge. Wiederholungs- und Erhöhungsanträge können ohne Wohngeldnummer nicht bearbeitet werden.
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Regelzeitraum 12 Monate
Wohngeldgesetz und Wohngeldverwaltungsvorschriften, Asylbewerberleistungsgesetz, Arbeitsförderungsgesetz, Bundessozialhilfegesetz, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Unterhaltssicherungsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Ordnungswidrigkeitengesetz, Verwaltungsverfahrensgesetz, Sozialgesetzbuch Teil X, Verwaltungszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Bis zu 12 Wochen
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